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Der
Gesetzgeber spricht immer von mehr Eigenverantwortung und macht somit
die sozusagen die private Absicherung zur Pflicht. Doch aufgepasst: Die
Leistungen der BU- Renten sind nicht immer verbraucherfreundlich.
Die neue Erwerbsunfähigkeitsrente
sieht somit gegenüber der früheren Berufsunfähigkeitsrente drastische
Verschlechterungen vor. So kann z.B. der Ingenieur zum Pförtner gemacht
werden.
Die wichtigsten Änderungen
hier im Stichwortregister:
Verminderte Erwerbsfähigkeit
Seit dem 1. Januar 2001 ersetzt die sog. Rente wegen teilweiser bzw.
voller Erwerbsminderung die Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Somit ist ein System vorgesehen bei dem es nicht mehr zwei, sondern
nur noch eine Rentenart geben soll.
Die Renten werden abgestuft in Renten
- wegen voller bzw.
- teilweise Erwerbsminderung.
Die Einstufung hängt grundsätzlich
von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit ab. Dabei wird von
den üblichen Bedingungen des "allgemeinen Arbeitsmarktes" ausgegangen.
Dazu gehört die tägliche Arbeit bei einer 5-Tage Woche.
Ob eine andere zumutbare Tätigkeit ("Verweisungstätigkeit") mit ähnlichen
beruflichen Anforderungen verrichtet werden könnte wird nicht geprüft,
der erreichte berufliche Status spielt keine Rolle. Somit ist eine Verweisung
in eine andere Tätigkeit möglich.
Einen Berufsschutz gibt es also nicht mehr, abgesehen von der Vertrauensschutzregelung
für vor dem 2. Januar 1961 Geborene.
Nach wie vor müssen neben der gesundheitsbedingten Erwerbsminderung
auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Erwerbsminderungsrente wird maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
geleistet.
Teilweise
Erwerbsminderung
Von teilweiser Erwerbsminderung spricht man, wenn der Versicherte wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbarer Zeit zwischen drei bis
unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dies soll für eine 5-Tage
Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
arbeiten gelten. Der allgemeine Arbeitsmarkt bezieht sich auf alle Beschäftigungen,
die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt.
Erlaubt die gesundheitliche Leistungsfähigkeit nur eine Teilzeitbeschäftigung,
besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, entsprechend
der festgestellten Leistungseinschränkung.
Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht der
Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Wenn im Fall von Arbeitslosigkeit keine tatsächliche Möglichkeit besteht
ein Einkommen zu erzielen wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
gewährt.
Volle
Erwerbsminderung
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit eines
Versicherten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur eine Beschäftigung
von weniger als drei Stunden täglich zulässt. Dies soll für eine 5-Tage
Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
arbeiten gelten. Der allgemeine Arbeitsmarkt bezieht sich auf alle Beschäftigungen,
die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt.
Selbständige
Erwerbstätige
Selbständige Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Selbständigkeit bereits
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen werden nicht mehr vom Anspruch
auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen.
Bezieher einer Berufsunfähigkeitrente, denen ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente
bisher verwehrt blieb, sollten sich bei ihrem Rentenversicherungsträger
beraten lassen.
Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der zulässigen Höchstverdienstgrenzen
ändert nichts am Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Höhe
der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente wird wie die Erwerbsunfähigkeitsrente berechnet.
Alle rentenrechtlichen Zeiten, die bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung
zurückgelegt wurden, werden berücksichtigt. Für den Fall dass die volle
Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr eintritt wird außerdem eine
Zurechnungszeit gewährt. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht
der doppelten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Rentenabschläge
Wird die Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres
in Anspruch genommen sind Rentenabschläge hinzunehmen. Ab dem 1. Januar
2001 werden diese Abschläge stufenweise eingeführt. Jeder Kalendermonat
vor dem 63. Lebensjahr, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch
genommen wird kostet 0,3 Prozent Rentenabschlag. Der Rentenabschlag
wird insgesamt jedoch auf 10,8 Prozent begrenzt, falls die Erwerbminderungsrente
vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird.
Zurechnungszeit
Eine weitere Neuregelung mildert den Rentenabschlag bei Erwerbsminderung:
Die sogenannte Zurechnungszeit wird zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr
wird nicht mehr zu einem Drittel, sondern im vollen Umfang angerechnet,
mit 60 Kalendermonaten, anstatt wie bisher mit 20 Kalendermonaten. Dies
gilt auch für die Zeit bis zum 55 Lebensjahr.
Vorrang
der Befristung
Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten grundsätzlich
als Zeitrente mit einer befristeten Leistungsdauer von höchstens drei
Jahren. Diese Frist kann ggf. verlängert werden.
Eine dauerhafte Rente wird nur dann geleistet, wenn eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht nicht zu erwarten ist.
Dies gilt nicht, wenn infolge von Arbeitslosigkeit die volle Erwerbsminderungsrente
gezahlt wird. Um Änderungen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen,
wird in diesem Fäll eine befristete Rente geleistet.
Im Leistungsfall, d.h. nach Eintritt der geminderten Erwerbsfähigkeit
wird bei den befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
erst ab dem siebten Kalendermonat gezahlt. Verzögert sich die Antragsstellung
über diese sieben Monate hinaus, beginnt die Zeitrente mit dem Ersten
des Antragsmonats.
Teilweise
Erwerbsminderungbei Berufsunfähigkeit
( Vertrauensschutzregelung)
Für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte wurde eine Vertrauensschutzregelung
im Rahmen einer modifizierten Rente wegen Berufsunfähigkeit geschaffen.
Man spricht hier von der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit.
Wer vor dem Eintritt in die Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen
Vorraussetzungen erfüllt und eine versicherungspflichtige Tätigkeit
mit zumindest längerer Ausbildungszeit ausgeübt hat kommt für diese
Rente in Frage. Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der bisherige versicherungspflichtige
Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich
ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt
werden kann.
Bevor die Rente gewährt wird, werden sowohl die gesundheitliche Leistungsfähigkeit
als auch die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft. Eventuell
kann eine sogenannte Verweisungstätigkeit d.h. eine andere zumutbare
Tätigkeit für mindestens sechs Stunden verrichtet werden kann.
Eine Tätigkeit gilt als zumutbar, wenn die beruflichen Anforderungen
an den Versicherten vergleichbar sind mit denen der bisherigen ausgeübten
versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation eine
Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde gilt in jedem Fall als zumutbar.
- · Berufsunfähigkeit
liegt erst dann vor, wenn weder der bisherige Beruf noch eine andere
zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden
kann.
Die Erwerbsminderungsrente
bietet Versicherten hinsichtlich ihrer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
also einen sozialen Schutz, indem sie die gesundheitlich bedingte Minderung
des Einkommens ausgleicht.
Wichtig: Der vollständige Ersatz des Einkommens vor Eintritt der
Erwerbsminderung ist nicht vorgesehen, da die noch verbliebene Leistungsfähigkeit
zur Verrichtung einer anderen Tätigkeit eingesetzt werden kann.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fällt nur halb so hoch aus,
wie die volle Erwerbsminderungsrente, da der Versicherte seine Rentenleistung
im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen aufstocken kann.
Die Auszahlung der Rente erfolgt maximal bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres.
Die Hinterbliebenenrente
- Anspruchsvoraussetzungen
Solange eine teilweise oder volle Erwerbsminderung besteht, können
die Renten an die Berechtigten Witwen und Witwer, sowie an die vor
dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten als große Witwen- und Witwerrente
geleistet werden.
Eine große Witwen- oder Witwerrente wird auch dann gewährt, wenn die
hinterbliebene Person am 31. Dezember 2000 nach dem bis dahin geltenden
Recht berufs- oder erwerbsunfähig war und dies ohne Unterbrechung
ist oder berufsunfähig nach dem vom 1. Januar an geltendem Recht ist.
- Höhe
der Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente wird individuell berechnet. Am besten eignet
sich hierzu das FSS-online Rentenberechnungstool.
- Rentenabschlag
Sollte ein Versicherter vor Vollendung des 63. Lebensjahres versterben,
ohne selbst eine Rente bezogen zu haben, dann haben auch die Hinterbliebenen
Rentenabschläge hinzunehmen.. Stufenweise eingeführt werden diese
Abschläge ab dem 1. Januar 2001. Der Rentenabschlag beträgt für jeden
Kalendermonat, für den die Rente wegen Todes vor Vollendung des 63.
Lebensjahres des Verstorbenen beansprucht wird, 0,3 Prozent. Der Rentenabschlag
wird jedoch auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
- Zurechnungszeit
Für die Hinterbliebenenrente wird die Auswirkung des Rentenabschlages
dadurch gemildert, dass eine in der Rente anzurechnende Zurechnungszeit
zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr nicht mehr zu einem Drittel,
sondern in vollem Umfang angerechnet wird. Dies geschieht - wie auch
in der Zeit bis zum 55. Lebensjahr - mit 60 Kalendermonaten, anstatt
wie bisher mit 20 Kalendermonaten.
- Altersrente
für Schwerbehinderte
Die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente, die bis zum 31.
Dezember 2000 ausgesetzt war wird nun vom Jahr 2001 an wirksam. Die
Altersgrenze von 60 Jahren wird von diesem Zeitpunkt an stufenweise
in 36 Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Weiterhin
besteht die Möglichkeit des vorzeitigen Bezuges dieser Altersrente
vom 60. Lebensjahr an. Dieses jedoch nur unter der Hinnahme von Rentenabschlägen.
- Betroffener
Personenkreis
Betroffen sind die Geburtsjahrgänge ab 1941. Grundsätzlich gilt für
Schwerbehinderte ab dem Geburtsjahr Dezember 1943 ein Renteneintrittsalter
von 63 Jahren.
- Anspruchsvoraussetzungen
Das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit reicht ab dem
Jahr 2001 als Voraussetzung für die Altersrente für Schwerbehinderte
nicht mehr aus. Grundsätzlich müssen die Schwerbehinderteneigenschaften
im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes vorliegen. Der Behinderungsgrad
muss mindestens 50 Prozent betragen.
- Ausnahmeregelung
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren wurden besteht
eine Ausnahme: Sie haben auch dann einen Anspruch auf Altersrente
für Schwerbehinderte, wenn sie zu Beginn der Altersrente berufs- oder
erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
- Übergangsregelungen
( Vertrauensschutz)
Der Vertrauensschutz betrifft Personen, die bis zum 16. November 1950
geboren wurden und am 16 November 2000 schwerbehindert, berufs- oder
erwerbsunfähig waren. Die Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte
betrifft sie nicht, wenn die Behinderung oder die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
vorliegt. Dieser Vertrauensschutz gilt auch für Versicherte, die vor
dem 1. Januar 1942 geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben. Weiterhin
besteht Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderten, Berufsunfähige
oder Erwerbsunfähige ab 60 Jahren ohne Rentenabschläge. Bezugszeiten
von Arbeitslosengeld zählen nicht zu den 45 Pflichtbeitragszeiten.
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